Aus dem Inhalt:
- Was ist das EWärmeG BW?
- Wer muss sich an das EWärmeG BW halten?
- Was fordert das Gesetz genau?
- Wärmepumpe erfüllt die EWärmeG BW-Anforderungen
- Holzkessel und Holzöfen heizen regenerativ
- Solarthermie zur Einhaltung des EWärmeG BW
- Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme sind möglich
- 10 prozentige Erfüllung des EWärmeG BW mit Biogas und Bioöl
- Ersatz: Energetische Sanierung oder Sanierungsfahrplan
- Ersatz: Photovoltaik lässt sich am EWärmeG anrechnen
Was ist das EWärmeG BW?
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Baden-Württemberg wurde erlassen, um die Energiewende auch im Wärmebereich voranzutreiben. Dieser erreicht allein durch private Wohngebäude einen Anteil von mehr als 25 Prozent am gesamtdeutschen Energiebedarf und bietet somit enorme CO2-Einsparpotenziale.
Als Landesgesetz gelten die Vorschriften jedoch allein im Bundesland Baden-Württemberg. In den übrigen Regionen Deutschlands stellt das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (kurz: EEWärmeG) ähnliche Anforderungen. Es gilt jedoch nur für Neubauten und Sanierungsvorhaben der öffentlichen Hand.
Wer muss sich an das EWärmeG BW halten?
Das Gesetz gilt für alle Besitzer von Häusern, die vor dem 01. Januar 2009 errichtet wurden und eine Wohn- oder Grundfläche von mindestens 50 Quadratmeter haben. Während die Anforderungen sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude betreffen, sind folgende Bauwerke ausgenommen:
- kleine Gebäude mit einer Wohn-/Grundfläche von weniger als 50 m²
- Stallungen, offene Hallen und Gewächshäuser
- unterirdische Bauwerke, Traglufthallen und Zelte
- Gebäude für den Gottesdienst oder andere religiöse Zwecke
- nur kurzzeitig genutzte Bauten (maximal 2 Jahre)
- Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt sind oder aufgrund der kurzen Nutzung besonders wenig Energie benötigen
Ausnahmen treffen darüber hinaus auch dann zu, wenn die Erfüllungsoptionen des EWärmeG BW baulich nicht möglich sind oder dem Denkmalschutz widersprechen. Empfinden Hausbesitzer die entstehenden Belastungen wegen besonderer Umstände als unzumutbar, können sie einen Antrag auf Befreiung stellen.
Was fordert das Gesetz genau?
Das EWärmG BW fordert, dass Hausbesitzer den jährlichen Wärmeenergiebedarf ihres Gebäudes zu mindestens 15 Prozent über erneuerbare Energien decken müssen. Und zwar immer dann, wenn sie eine bestehende Heizung tauschen oder eine neue installieren. Alternativ haben sie auch die Möglichkeit, den Wärmebedarf um mindestens 15 Prozent zu senken. Dabei können sie zum Beispiel eine neue Dämmung anbringen oder die alten Fenster tauschen.
Wichtig ist, dass Hausbesitzer einen Nachweis für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen an die zuständige Behörde senden. Nach Inbetriebnahme der neuen Heizung haben sie dazu 18 Monate Zeit. Verkaufen sie das Haus zwischenzeitlich, müssen die neuen Eigentümer die Pflicht erfüllen.
Wärmepumpe erfüllt die EWärmeG BW-Anforderungen
Eine einfache Möglichkeit, die Anforderungen des EWärmeG einzuhalten, bietet die Wärmepumpe. Sie deckt die geforderten 15 Prozent der Erfüllungspflicht, muss dazu aber effizient arbeiten. Während bei strombetrieben Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 3,5 als Grenzwert gilt, ist bei Anlagen mit anderen Brennstoffen ein Wert von 1,2 einzuhalten.
Holzkessel und Holzöfen heizen regenerativ
Auch Zentralheizkessel und dezentrale Öfen, die den Brennstoff Holz in Form von Scheiten, Pellets oder Hackschnitzeln nutzen, erfüllen die Anforderungen des EWärmeG BW. Voraussetzung ist, dass die Anlagen mindesten 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs im Gebäude decken. Kachel-, Pellet- oder Grundöfen müssen hingegen mehr als 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen, wenn sie keine Wassertasche haben. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Öfen einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent erreichen müssen. Bei Pelletöfen sind es sogar 90 Prozent.
Solarthermie zur Einhaltung des EWärmeG BW
Installieren Hausbesitzer eine Solarthermieanlagefür Heizung und Warmwasser, erfüllt auch diese die gesetzlichen Anforderungen in Baden-Württemberg. Voraussetzung ist, dass die Kollektoren in Ein- und Zweifamilienhäusern eine Fläche von 0,7 Quadratmeter je Quadratmeter Wohnfläche erreichen. Kommen die Anlagen in größeren Gebäuden zum Einsatz, genügt eine Fläche von 0,6 Quadratmetern je Quadratmeter Wohnfläche. Übrigens: In beiden Fällen lässt sich Fläche um 20 Prozent verringern, wenn Hausbesitzer Vakuumröhrenkollektoren installieren.
Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme sind möglich
Die Anforderungen des EWärmeG BW lassen sich auch mit einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung oder einem Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz einhalten. Wärmenetze müssen dabei zu mindesten 15 Prozent mit erneuerbaren Energien oder komplett mit Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.
Installieren Hausbesitzer ein eigenes BHKW, so muss dieses:
- jährlich mindesten 15 Kilowattstunden Strom pro Quadratmeter Wohnfläche erzeugen, wenn seine elektrische Leistung kleiner als 20 Kilowatt ist.
- den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu mehr als 50 Prozent decken, wenn seine elektrische Leistung größer als 20 Kilowatt ist.
10 prozentige Erfüllung des EWärmeG BW mit Biogas und Bioöl
Eine besonders günstige Möglichkeit, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, ist das Verbrennen von Biogas oder Bioöl. Die Brennstoffe können zu 10 Prozent angerechnet werden, wenn eine Brennwertheizung im Einsatz ist. Wichtig: Entscheiden sich Hausbesitzer für die Biokraftstoffe, sind 5 Prozent des Anforderungswertes über andere Maßnahmen zu erfüllen.
Ersatz: Energetische Sanierung oder Sanierungsfahrplan
Als Alternative zur Umweltheizung lässt das EWärmeG auch die energetische Sanierung zu. Sie erfüllt die Anforderungen komplett, wenn sie den Wärmebedarf eines Gebäudes um 15 Prozent verringert. Welche Maßnahmen dazu nötig sind, verrät ein Energieberater vor Ort. Erstellt dieser im Rahmen der Beratung auch einen Sanierungsfahrplan, haben Hausbesitzer bereits 5 Prozent der gesetzlichen Anforderungen eingehalten.
Ersatz: Photovoltaik lässt sich am EWärmeG anrechnen
Haben Hausbesitzer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach oder planen sie eine neue zu installieren, erfüllt auch diese die Anforderungen des Gesetzes. Während es egal ist, ob sie den Strom einspeisen oder im eigenen Haus verbrauchen, gilt eine Spitzenleistung von 2 Kilowatt je 100 Quadratmeter Wohnfläche als Voraussetzung.
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