Gesetzlicher Zustand von Denkmälern

Zusätzlich zu der komplexen Regelung der Altbausanierung, wie die EnEV, oder dem EEG, müssen Bauherren von Denkmälern das Denkmalschutzrecht beachten. Gesetze zum Denkmalschutz gibt es in Deutschland bereit seit dem Deutschen Reich, im Jahr 1902. In der Weimarer Republik wurden Kulturdenkmäler bereits definiert. Nun hängt die Definition von Denkmälern von jedem Bundesland eigens ab, da die Bundesländer die gesetzliche Kompetenz tragen, Gebäude als Denkmäler zu definieren.
So lautet z.B. eine Baudenkmaldefinition in Berlin:

“Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstleri­schen, wissenschaftlichen, oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden” (§ 2 Abs. 2 DSchG Bln)

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 Die Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz hat 2008 veröffentlicht, dass sich in Deutschland 748.105 Baudenkmäler befinden. Eine Liste von Denkmälern aus allen Bundesländern finden Sie hier.

Vorsichtig sanieren


Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude keinen Veränderungen unterliegen darf. Es gibt natürlich Einschränkungen, diese sollen aber keine Renovierung verhindern. Baudenkmäler sollen ihre äußerliche Erscheinung sowie ihren allgemeinen Eindruck beibehalten. Veränderungen von Baudenkmälern sowie ihrer Umgebung erfordert eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. 

Einige ältere Häuser benötigen neue Küchen, besser Bäder, neue Steckdosen und modernere Sanitäranlagen. Unter allen Sanierungsmaßnahmen werden folgende leicht von der Denkmalpleger akzeptiert:

  • Sanierung der tragenden Bauteile
  • Dacheindeckung und Regenwasserableitung
  • Trockenlegung von feuchten Wänden
  • Wanderneurungen wie Putzen und Neuanstrich


Generell ist die Renovierung von Baudenkmälern sehr erwünscht, denn nur ein genutztes Gebäude wird in einer guten Form bleiben. Daher akzeptieren die Ämter für Denkmalpflege auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnkomforts und Standards. Zu solchen Maßnahmen zählen der Austausch von Heizanlagen, der Einbau von modernen Bädern, Küchen, sowie die Installation eines zeitgemäßen Wärmeschutzes, Feuchteschutzes, Schallschutzes und Brandschutzes. Sowohl die ganzheitliche, energetische Sanierung, als auch Einzelsanierungsmaßnahmen werden von über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Dabei sind die Vorgaben bezüglich der Energieeinsparung sowie des Transmissionswärmeverlustes nicht mehr so streng wie es bei Standardgebäuden geregelt ist.

Wichtig ist, herauszufinden, aus welchem Grund das Haus unter Denkmalschutz steht. Das soll Ihnen helfen klare Grenzen bei der Renovierung zu ziehen. Zum Beispiel, wenn die Fassade des Gebäudes besonders geschützt wird, werden Sie eine gewisse Freiheit haben, die Innenarchitektur neu zu gestalten. Wenn der Garten als Denkmal bezeichnet ist, sind Sie nur dazu verpflichtet, den Garten unverändert zu halten.
Als Daumenregel können Sie sich merken, dass die Konstruktion nicht angegriffen werden sollte. Dort wo Außendämmung unmöglich ist, kommt normalerweise eine Innendämmung zum Einsatz. Eine große Photovoltaikanlage kann die Ansicht eines Gebäudes stark verändern. Deshalb sollte in diesen Fällen eine kleinere Solarthermieanlage in Betracht gezogen werden.

Grobe äußerliche- oder Grundrissveränderungen des Denkmals werden rechtmäßig abgelehnt. Dazu gehören auch:

  • Grobe Veränderung der Türen oder Fenster
  • Abriss von Treppen und verzierten Bauteilen
  • Austausch von funktionierenden Bauteilen
  • Einbau von neuen Großflächigen Dachfenstern
  • Unproportionale Bauerweiterungen.


Der Ausbau eines nicht bewohnten Dachbodens zu neuen Wohnflächen wird in der Regel keine steuerliche Begünstigung erhalten. Änderungen zur Nutzung des Gebäudes muss man besonders sorgfältig planen, um die Zustimmung der Denkmalpfleger zu erhalten.

Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung und Pflege des Baudenkmals können steuerlich abgesetzt werden. Dafür können private Denkmaleigentümer einen Antrag bei dem Landesdenkmalamt stellen. Eine energetische Sanierung von Baudenkmälern ist oft schwerer durchzuführen. Deshalb bietet die BEG vereinfachte Fördervoraussetzungen für die Eigentümer eines Denkmals.


Fazit und Zusammenfassung

Sanierung von Denkmälern bringen besondere Herausforderungen für Bauherren mit sich. Bei jedem Fall sollen die wertvollen Besonderheiten des Gebäudes in Betracht  gezogen werden. Bei einem Projekt sollen technische Kompetenzen mit baukulturellen Wissen kombiniert werden. Dabei bleiben Sie nicht allein. Die Behörden zur Denkmalpflege sowie die BEG unterstützen die Sanierungen durch Fördermittel und Steuerboni. Außerdem sollen Sie sich von einem Architekten, sowie einem Denkmalpfleger beraten lassen. Passende Experten finden Sie auch in unserem Branchenbuch.

 

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