Staatliche Hilfen für Hausbesitzer in finanziellen Nöten
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Wer durch Kurzarbeit oder Jobverlust finanzielle Engpässe überbrücken muss, bekommt heute zahlreiche Hilfen vom Staat. So verzichten zum Beispiel die Steuerbehörden auf Säumniszuschläge. Der Zugang zu sozialen Hilfen wurde vorübergehend vereinfacht und Zuschüsse sowie Kredite unterstützen Firmen in Not. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die staatlichen Hilfeprogramme in der Corona-Krise.
Programm | Beschreibung | Beantragung |
---|---|---|
Staatliche Soforthilfe | Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro für (vorläufig) 3 Monate. Antragsberechtigt sind Selbstständige und Betriebe mit maximal 10 Mitarbeitern. | Online über die entsprechende Landesbank. Achtung: Behörden warnen vor Phishing-Websites, die persönliche Daten abgreifen. |
Steuerliche Entlastungen | Stundung von Steuerschulden und Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer. Außerdem ist der Verzicht auf Säumnis- und Verspätungszuschläge geplant. | Gespräch mit dem zuständigen Berater der Finanzbehörden |
Kurzarbeiter-geld | Finanzieller Lohnausgleich für Einkommenseinbußen wegen Kurzarbeit. Der Staat übernimmt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bei Personen ohne Kind und 67 Prozent bei Angestellten mit mindestens einem Kind. | Durch den Arbeitgeber |
Wohngeld | Zuschüsse zum monatlichen Haushaltseinkommen für laufende Kredite, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Versicherungen, Verwaltungsarbeiten, die Grundsteuer und andere Grundbesitzabgaben. | Schriftlich bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung |
Notfall-Kinderzuschlag | Zuschlag von bis zu 185 Euro pro Kind und Monat, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht. | Bundesagentur für Arbeit |
Arbeitslosen- geld II | Finanzielle Unterstützung bei Jobverlust. | Bundesagentur für Arbeit |
Wichtig zu wissen ist, dass die Bundesregierung den Zugang zu staatlichen Hilfen vorübergehend vereinfacht hat. So genügt beim Wohngeld zum Beispiel ein formloser Antrag mit Ausgabenrechnungen und einem Nachweis des durch die Corona-Krise verminderten Einkommens. Wer den Notfall-Kinderzuschlag beantragt, muss voraussichtlich bis Ende September 2020 außerdem nur die Gehaltsabrechnung des letzten Monats einreichen. Private Vermögen berücksichtigt das Amt dabei nur in Ausnahmefällen. Ähnlich verhält es sich auch beim Arbeitslosengeld II. Hier entfällt die aufwendige Vermögensprüfung ein halbes Jahr lang für alle Anträge, die bis Ende Juni eingehen.
Wichtig zu wissen: Hilfen wie die staatliche Soforthilfe sind nur dann erhältlich, wenn sich die finanzielle Notlage mit der Corona-Krise begründen lässt. Häufig müssen Betroffene das daher glaubhaft machen – zum Beispiel mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers.
Gesetz erlaubt Stundung von Verbraucherkrediten
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlaubt es außerdem, Kreditraten vorübergehend für drei Monate zu stunden (Artikel 5 § 3). Die Ausnahme gilt für alle Verbraucherdarlehen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Um Doppelzahlungen zu verhindern, verlängert sich durch die Regelung die Kreditlaufzeit um drei Monate. Verzugszinsen fallen dabei keine an. Während Verbraucher von der Möglichkeit nicht Gebrauch machen müssen, ist es ebenfalls erlaubt, andere Lösungen mit der Bank zu finden. Beispiele dafür sind Tilgungsaussetzungen oder Anpassungen der Tilgungssätze. Wer in einen Bausparvertrag einzahlt, kann die Raten in der Regel vorübergehend aussetzen.
Keine Kündigung von Kreditverträgen wegen Zahlungsverzugs
Das Corona-Abmilderungsgesetz sieht außerdem vor, dass Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen sind. Die Regelung gilt bis zum Ablauf der Stundung und trifft auch bei der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit von Sicherheiten zu. Zumindest dann, wenn die Corona-Pandemie zu den Zahlungsschwierigkeiten geführt haben.
Wichtig zu wissen: Abgesehen von der staatlich regulierten Stundung führen Anpassungen an Tilgungen in der Regel zu längeren Laufzeiten und höheren Kosten. Beim Aussetzen der Einzahlungen in einen Bausparvertrag ist außerdem eine verzögerte Zuteilung möglich. Unser Tipp: Betroffene sollten rechtzeitig das Gespräch mit der Bank suchen und Möglichkeiten sowie Folgen diskutieren.
Nebenkosten für Gas, Wasser und Abwasser aussetzen
Hilfreich ist auch ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge. Wurden entsprechende Verträge bis zum 08. März abgeschlossen dürfen Verbraucher die Zahlung vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 aussetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einkommenssituation aufgrund der Corona-Krise wesentlich verschlechtert hat. Die Regelung betrifft zum Beispiel Abschlagszahlungen für Energie, Wasser oder Abwasser, die nach der Frist allerdings nachzuzahlen sind. Versorger dürfen ihre Leistung in der Zeit nicht verweigern. Kündigungen, das Einschalten von Inkassounternehmen, rechtliche Schritte und Verzugszinsen sind dabei nicht rechtens.
Auch hier gilt: Betroffene sollten sich rechtzeitig mit ihrem Anbieter/ Versorger Abstimmen. Wer auf eigene Faust die Zahlungen einstellt, risikiert unangenehme Folgen.
Handwerker dürfen trotz Kontaktverbot ins eigene Haus
Handwerker sind aktuell nicht von den Berufsverboten im Sinne der Corona-Regelungen betroffen. Sie dürfen ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, müssen sich aber an die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln halten. Sinnvoll ist es darüber hinaus, Beratungs- und Abstimmungsgespräche weitestgehend telefonisch zu erledigen.
Wichtig zu wissen: Die Corona-Regeln unterscheiden sich von Land zu Land. Selbst in Gemeinden oder Städten sind manchmal besondere Vorkehrungen zu treffen. Aus diesem Grund ist es ratsam, die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten in der eigenen Region tagesaktuell zu erfragen. Ansprechpartner finden Hausbesitzer zum Beispiel bei der örtlichen Verbraucherzentrale.
Bei Krankheit sind Handwerksbetriebe zu informieren
Wer selbst erkrankt oder sogar mit dem Corona-Virus infiziert ist, muss sich rechtzeitig mit beauftragten Handwerksbetrieben in Verbindung setzen. In diesen Fällen ist es ratsam, nicht dringend erforderliche Arbeiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Handwerker, die nicht vollkommen gesund sind.
Die Hygieneregeln für Hausbesitzer und Handwerker
Wer Handwerkerbesuch erwartet, muss sich an die nötigen Hygieneregeln halten. Diese sehen erst einmal einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen vor. Außerdem ist es wichtig, die Hände regelmäßig mit Seife zu waschen. Während Begrüßungsrituale wie das Hände-Schütteln aktuell unangebracht sind, sollten Personen immer in die Ellenbeuge niesen oder husten.
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