GEG: Was ist das Gebäudeenergiegesetz und für wen gilt es?
Aus dem Inhalt:
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz oder GEG) zielt auf einen sparsamen Energieeinsatz in Gebäuden ab. Zudem soll es den Anteil erneuerbarer Energien im Wärmebereich anheben. Inhaltlich führt es dazu drei aktuell gültige Gesetze und Verordnungen zusammen. Darunter:
- die Energieeinsparverordnung (EnEV)
- das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Die Neufassung soll das deutsche Energiesparrecht vereinheitlichen und deutlich vereinfachen. Der aktuelle Entwurf mit den wichtigsten Erläuterungen ist hier zu finden.
Für wen gilt das Gebäudeenergiegesetz?
Das GEG gilt grundsätzlich für alle unter Einsatz von Energie beheizten oder gekühlten Gebäude. Ob es sich dabei um Wohn- oder Nichtwohngebäude sowie neue oder bestehende Häuser handelt, spielt erst einmal keine Rolle. Dennoch sind viele Bauwerke vom Gesetz ausgenommen. So zum Beispiel:
- Betriebsstätten zur Zucht von Tieren
- zweckbedingt lange offen stehende Gebäude
- unterirdische Bauwerke
- Gewächshäuser
- Traglufthallen und Zelte
- nicht dauerhaft errichtete Gebäude
- Kirchen und andere Gebetshäuser
- selten beheizte Wohngebäude
- Gebäude mit Innentemperaturen von weniger als 12 Grad Celsius
Die Inhalte des Gesetzes im Überblick
Um die aufgeführten Ziele (Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien) zu erreichen, enthält das Gebäudeenergiegesetz zahlreiche Vorgaben, zusammengestellt in neun Teilen. Die folgende Tabelle informiert über die Inhalte des GEG.
GEG – Inhalt | Beschreibung |
---|---|
Teil 1: Allgemeiner Teil § 1 bis § 9 |
Hier geht es um den Zweck, die Ziele und den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes. Der Gesetzgeber informiert in diesem Abschnitt aber auch über den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wichtige Begriffe und Verantwortliche für die Einhaltung. |
Teil 2: Anforderungen an neue Gebäude §10 bis §45 |
Im zweiten Teil sind Anforderungen an neue Gebäude zu finden. Neben allgemeinen Anforderungen an die Qualität des Baus beziehen sich diese auf technische Grenzwerte, Berechnungsgrundlagen und Mindestanteile erneuerbarer Energien. |
Teil 3: Bestehende Gebäude § 46 bis § 56 |
Neben Nachrüstpflichten und Anforderungen an bauliche Änderungen finden sich hier auch Informationen zur energetischen Bewertung bestehender Gebäude. |
Teil 4: Technische Anlagen § 57 bis § 78 |
In diesem Abschnitt geht es neben der Heizungs- und Kühltechnik auch um die Raumlufttechnik und die Warmwasserbereitung. Zu finden sind dabei spezielle Anforderungen sowie Wartungs- und Nachrüstpflichten für Besitzer bestehender Gebäude. |
Teil 5: Energieausweise § 79 bis § 88 |
Wann ist ein Energieausweis Pflicht? Welche Werte muss der Ausweis enthalten und wie stellen Experten den Energieausweis aus? Antworten auf diese Fragen sind im fünften Abschnitt des Gebäudeenergiegesetzes zu finden. |
Teil 6: Förderung § 89 bis § 91 |
In diesem Teil enthält das GEG Informationen über Maßnahmen, Bauteile und Anlagen, die der Staat in Zukunft fördert. Ziel ist es, höhere Anreize für energieeffiziente Neubauten, energetische Sanierungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen. |
Teil 7: Vollzug §92 bis §103 |
Hier geht es um behördliche Befugnisse, verpflichtende Nachweise und mögliche Ausnahmen vom Gebäudeenergiegesetz. |
Teil 8: Besondere Gebäude und Bußgelder § 104 bis § 109 |
In diesem Abschnitt regelt das Gebäudeenergiegesetz besondere Anforderungen oder Ausnahmen, Bußgeldvorschriften sowie Anschluss- und Benutzungszwänge gemeinsamer Energieversorgungsanlagen. |
Teil 9: Übergangsvorschriften § 110 bis § 114 |
Im letzten Abschnitt regelt das GEG Übergangsvorschriften in Bezug auf Energieausweise, deren Aussteller sowie den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes. |
Zu den 114 Paragrafen kommen 11 Anlagen, die wichtige Kennwerte, Verfahren oder Vorgaben für die Praxis enthalten.
Wann trat das GEG endgültig in Kraft?
Nachdem der erste Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz bereits im Januar 2017 erschienen war, trat das Gesetz am 01. November 2020 in Kraft. Am selben Tag verlor die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ihre Gültigkeit. Das Gleiche gilt für das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die drei Gesetzestexte sind allerdings nicht aufgehoben – sie finden sich vollumfänglich integriert im neuen Gebäudeenergiegesetz wieder.
Welche Änderungen enthält das Gebäudeenergiegesetz?
Nachdem bekannt wurde, dass das GEG den aktuellen Baustandard zum Niedrigstenergiegebäudestandard erklärte, erwarteten Experten kaum wesentliche Änderungen. Einige Neuerungen gibt es aber doch, wie die folgende Tabelle zeigt.
GEG-Änderung | Beschreibung |
---|---|
Vereinfachtes Nachweisverfahren für neue Wohngebäude | GEG-Nachweis für neue Gebäude ganz ohne Berechnung, sofern sich Bauherren für konkrete Ausführungsvarianten entscheiden und die damit verbundenen Voraussetzungen einhalten. |
Gebäudenah erzeugter Strom lässt sich im Neubau anrechnen | Wer ein neues Haus baut, muss einen Mindestanteil erneuerbarer Energien einhalten. Anrechnen lässt sich hier nun auch gebäudenah erzeugter Strom aus regenerativen Energien (Kleinwindkraftanlagen, Photovoltaik) |
Angabe des CO2-Ausstoßes im Energieausweis | Nach GEG muss der Energieausweis auch Informationen zum CO2-Ausstoß enthalten. Die Berechnung basiert dabei auf dem individuellen Primärenergiebedarf. |
Effizienzvorteile durch SmartHome-Technik | Mit dem Gebäudeenergiegesetz lassen sich Effizienzvorteile durch die Gebäudeautomation bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs neuer Wohngebäude berücksichtigen. |
Energieberatung vor der Sanierung | Wer ein Haus saniert, muss sich in Zukunft von einem Experten beraten lassen. Ausreichend ist dabei die geförderte Beratung durch die Experten der Verbraucherzentrale. Die Pflicht gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern. |
Energieberatung beim Immobilienverkauf | Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft, muss den neuen Eigentümern zukünftig ein Energieberatungsgespräch anbieten. Ausreichend ist auch hier das geförderte Angebot der Verbraucherzentrale. |
Ölheizungsverbot | Neue Ölheizungen dürfen Bauherren und Sanierer ab 2026 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einbauen. Weitere Informationen dazu gibt unser Beitrag zur Alternative zur Ölheizung. |
Keine Ausnahme für neuen Putz | Blieb der alte Putz auf der Fassade, hatten Sanierer bisher freie Hand. Das GEG fordert hohe U-Werte nun immer, wenn es um die Installation einer neuen Dämmschicht geht. Ob der Putz bestehen bleibt oder erneuert wird, spielt dabei keine Rolle. |
Neben den hier aufgeführten Änderungen finden sich auch in einigen Details Neuerungen. Darüber hinaus fällt auf, dass einige Passagen nun klarer und eindeutiger formuliert sind. Ob das Fragen aus der Praxis löst oder doch eher neue aufwirft, zeigt sich nach dem Inkrafttreten.
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