Steuerbonus für die Sanierung: Geförderte Maßnahmen

Der energetische Zustand deutscher Gebäude ist schlecht, die CO2-Emissionen sind zu hoch und die Sanierungsaktivitäten stocken. All das sind Gründe, aus denen die Bundesregierung ab 2020 einen neuen Steuerbonus für die Sanierung vergibt. Er wurde Ende 2019 mit dem Klimapaket beschlossen und ist seit 01.01.2020 verfügbar. Von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren dabei Hausbesitzer, die Arbeiten an Haus oder Heizung durchführen. Welche Maßnahmen der Steuerbonus für die Altbausanierung einschließt, zeigt die folgende Tabelle.

Steuerlich geförderte Maßnahmen Voraussetzungen für den Steuerbonus
Dämmung der Fassade

U-Wert der Außenwand:

  • im Normalfall 0,2 W/m²K 
  • im Denkmal 0,45 W/m²K
  • Fachwerk-Innendämmung 0,65 W/m²K
  • Wände gegen unbeheizt 0,25 W/m²K
  • Wände gegen Erdreich 0,25 W/m²K
Bei Kerndämmung kein U-Wert, dafür maximal WLG 035 der Dämmstoffe
Dachdämmung

U-Wer der Dachflächen:

  • Schrägdächer 0,14 W/m²K
  • Gaubendächer 0,20 W/m²K
  • Gaubenwangen 0,20 W/m²K
  • Flachdächer 0,14 W/m²K
Bei Denkmalen und erhaltenswerter Substanz kein U-Wert, dafür maximale Dämmschichtdicke mit WLG 040
Dachbodendämmung 

U-Wert der Geschossdecke:

  • zu unbeheiztem Dachboden 0,14 W/m²K
  • nach unten an Außenluft 0,20 W/m²K
Kellerdeckendämmung

U-Wert der Kellerdecke:

  • zu unbeheizten Räumen 0,25 W/m²K
  • gegen Erdreich 0,25 W/m²K
Türen- und Fenstertausch
(einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtung)

U-Wert von:

  • Fenstern, Balkon- und Terrassentüren mit Isolierverglasung 0,95 W/m²K
  • Dachflächenfenstern 1,0 W/m²K
  • Außentüren 1,3 W/m²K
  • barrierearmen oder einbruchhemmenden Fenstern 1,1 W/m²K • Ertüchtigung von Fenstern, Kastenfenstern und Sonderverglasungen 1,3 W/m²K
  • Austauschfenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Substanz 1,4 W/m²K (1,6 W/m²K bei echten, glasteilenden Sprossen)
  • Ertüchtigung von Fenstern in Baudenkmalen oder erhaltenswerter Substanz 1,6 W/m²K

Widerstandsklasse RC2 für einbruchhemmende Fenster

U-Wert der Fenster schlechter als U-Wert der Außenwand oder Maßnahmen zum Feuchteschutz (Lüftungsanlage)

Lüftungsanlagen
einbauen/erneuern

zentrale Abluftanlagen mit Bedarfsregelung und maximal 0,20 W/(m³/h) Ventilatorleistung

Zentrale, dezentrale und raumzentrale Lüftung mit Wärmerückgewinnung mit Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 Prozent und maximal 0,45 W/(m³/h) Ventilatorleistung ODER mit Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 75 Prozent und maximal 0,35 W/(m³/h) Ventilatorleistung

Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe mit Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 75 Prozent, Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 und maximal 0,45 W/(m³/h) Ventilatorleistung

Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 und maximal 0,35 W/(m³/h) Ventilatorleistung

Alle Lüftungsanlagen müssen einreguliert sein und den Anforderungen der Öko-Design-Richtlinie entsprechen

Neue Heizung einbauen

Förderfähig sind:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseanlagen (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, Kombikessel, Pelletöfen mit Wassertasche)
  • Wärmepumpen
  • Hybridheizungen (mit Gasbrennwertheizung und erneuerbaren Energien oder nur erneuerbaren Energiesystemen)
  • „Renewable Ready“ Gasbrennwertheizung (Brennwertheizung, die mit hybridfähiger Regelung und Wärmespeicher für den Einsatz erneuerbarer Energien vorbereitet ist; Erneuerbare Energiesysteme sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme nachzurüsten und müssen mindestens 25 Prozent der Heizlast decken)
  • Brennstoffzellen
  • Mini-KWK-Anlagen
  • Nah- und Fernwärme
Detaillierte Anforderungen zu den Heizsystemen finden Sie im Beitrag zur BAFA-Förderung.
Digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nachrüsten

SmartMeter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Beleuchtungstechnik

  • Systeme zur Verbrauchserfassung
  • Elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Analyse von Heizwärmeverbräuchen
  • Systeme zur Betriebsoptimierung bei nachlassender Effizienz
  • Wohnungsdisplays
  • Elektronische Heizkörper- und Raumthermostate
  • Integration verschiedener Sensoren Systemtechnik
  • Technik zum Datenaustausch
  • Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit

Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme

  • Präsenzabhängige Geräteschaltung
  • Bedienungs- und Antriebssystem für Türen, Jalousien, Rollläden, Fenster, Beleuchtung, Heizung, Klimatechnik
  • Türkommunikation
  • Intelligente Türsysteme

Energiemanagementsysteme und Einregulierung

Erforderliche Elektroarbeiten

Heizung optimieren
(Heizung muss mindestens 10 Jahre alt sein)

Förderbar sind Maßnahmen wie:

  • Hydraulischer Abgleich
  • Pumpentausch
  • Austausch der Heizkörperthermostate
  • Optimierung von Einrohrsystemen
  • Ersatz und Einbau von Wärmespeichern
  • Einbau einer Fußbodenheizung
  • Austausch alter Heizkörper
  • Einbau von Niedertemperaturheizkörpern (Wärmepumpenheizkörper)
  • Systeme zur Durchflussbegrenzung
  • Umrüsten von Niedertemperatur- zu Brennwertheizgeräten für Gas
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Austausch oder Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Grundsätzlich gilt außerdem, dass die Anforderungen der EnEV (später GEG) immer gelten. Außerdem sind Dämmarbeiten wärmebrückenminimiert und möglichst luftdicht auszuführen. Dämmen Hausbesitzer mehr als 50 Prozent der Gebäudehüllfläche, müssen Sie zusätzlich einen hydraulischen Abgleich durchführen, auch wenn die Heizung von der Sanierung unberührt bleibt.

Wichtig zu wissen: Damit Hausbesitzer vom Steuerbonus für die Sanierung profitieren, muss das Haus zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens 10 Jahre alt sein. Für jüngere Gebäude gibt es die steuerliche Förderung nicht.

Kosten für Energieberater und Fachbetriebe sind anrechenbar

Wer einen Energieberater damit beauftragt, die Sanierungsplanung oder die Bauausführung zu begleiten, kann auch dessen Kosten steuerlich geltend machen. Absetzbar sind in dem Fall 50 Prozent der anfallenden Ausgaben, wenn es sich um einen BAFA-zertifizierten Energieberater handelt. Darüber hinaus können Hausbesitzer auch die Kosten anrechnen, die Fachbetrieben für die Bestätigung der fachgerechten Durchführung entstehen. Der Steuerbonus für die Sanierung deckt somit einen Großteil der entstehenden Aufwendungen ab.

Vergünstigung für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierung

Ob Hausbesitzer nur einzelne Maßnahmen umsetzen, mit einem Mal oder in Teilschritte das ganze Haus sanieren, spielt keine Rolle. Denn den Steuerbonus für die Sanierung gibt es 10 Jahre lang – von 2020 bis Ende 2029. Zu beantragen ist die steuerliche Vergünstigung dabei frühestens in dem Jahr, in dem die energetische Sanierung abgeschlossen ist.

Über 3 Jahre gestaffelte Abschreibung der Sanierungskosten

Wer den Steuerbonus für die Sanierung nutzt, kann Kosten von bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend machen. Absetzbar sind diese allerdings nicht mit einem Mal, sondern über drei aufeinander folgende Jahre, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.

Jahr nach der Sanierung Höhe des Steuerbonus Förderhöchstbetrag
(Absetzbare Kosten)
1. Jahr 7 Prozent der Sanierungskosten Maximal 14.000 Euro
2. Jahr 7 Prozent der Sanierungskosten Maximal 14.000 Euro
3. Jahr 6 Prozent der Sanierungskosten Maximal 12.000 Euro

Nicht alle Hausbesitzer erhalten die steuerliche Förderung

Wer vom Steuerbonus für die Sanierung profitieren möchte, muss im eigenen Haus leben. Das Gebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein und darf sich nicht außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden. Steht das Gebäude mehreren steuerpflichtigen Personen zur Verfügung, dürfen diese den Steuerbonus für die Sanierung trotzdem nur einmal in Anspruch nehmen. Außerdem ist die Mehrfachförderung ausgeschlossen. Das heißt, die Kosten dürfen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Auch das Absetzen der Handwerkerkosten und die Förderung über andere Programme schließt Hausbesitzer vom Steuerbonus für die Sanierung aus.

Fachbetriebspflicht ist Voraussetzung für den Steuerbonus

Wer Arbeiten an Haus und Heizung durchführen möchte, muss damit zwingend einen Fachbetrieb beauftragen. Andernfalls gewährt der Staat die steuerliche Vergünstigung nicht. Zugelassene Fachbetriebe arbeiten dabei in den folgenden Bereichen:

Steuerbonus: In diesen Gewerken sind Fachbetriebe tätig
Mauer- und Betonbauarbeiten
Stuckateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
Brunnenbauarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Sanitär- und Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Heizungsbau und -installation
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik- und -installation
Metallbau

Wichtig ist darüber hinaus auch, dass der Fachhandwerker nur Sanierungsarbeiten in seinem Gewerk durchführen darf. Bringt ein Heizungsbauer die Dachdämmung an, gibt es den Steuerbonus zum Beispiel nicht.

Steuerbonus für die Sanierung beantragen: So funktioniert´s

Um die steuerlichen Vergünstigungen zu bekommen, geben Hausbesitzer die Sanierungskosten bei der Einkommenssteuererklärung an. Erstmals funktioniert das mit 7 Prozent der Kosten (maximal 14.000 Euro) für das Jahr, in dem die energetische Sanierung abgeschlossen wurde. Im Folgejahr steht Sanierern noch einmal eine Vergünstigung um 7 Prozent der Kosten (maximal 14.000 Euro) zu. Im dritten Jahr sind dann noch 6 Prozent (maximal 12.000 Euro) von der Steuer absetzbar.

Voraussetzung ist die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen. Um das gegenüber dem Finanzamt zu bestätigen, müssen Fachbetriebe ein Formular ausfüllen, das die Steuerbehörden noch zur Verfügung stellen.

Wichtig ist außerdem, dass die Rechnung Informationen zur steuerlich geförderten Maßnahme enthält. Sie muss die Arbeitsleistung der Fachbetriebe aufführen und die Adresse des begünstigten Objekts enthalten. Die Rechnungssumme ist darüber hinaus auf das Konto der Fachbetriebe zu überweisen.

Einkommenssteuergesetz § 35c und Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Die rechtlichen Grundlagen der steuerlichen Vergünstigungen sind im neu eingeführten § 35c des Einkommenssteuergesetzes zu finden. Welche Anforderungen bei den einzelnen Sanierungsarbeiten bestehen, können Hausbesitzer hingegen in der zugehörigen Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“ (kurz: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung oder ESanMV) nachlesen.

40.000 Euro Steuerbonus für die Sanierung

eccuro Redaktion

0 Kommentare

Sie müssen angemeldet sein, um Kommentare zu verfassen.
Login | Registrieren